ISPM 15 / IPPC Behandlung
Bei der Verpackung von Ware spielt Holz als preiswerter und nachwachsender Rohstoff eine große Rolle. Der Naturwerkstoff Holz kann allerdings Schädlinge enthalten, die es in anderen Ländern nicht gibt.
Um eine Verbreitung dieser Schädlinge zu vermeiden, wurde von der UN-Unterorganisation International Plant Protection Convention (IPPC) ein Regelwerk an Einfuhrbestimmungen für Holzpackmittel und Holzpaletten entwickelt, dem Internationalen Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 15).
Der ISPM 15 sieht folgende Schutzmaßnahmen vor:
1) Hitzebehandlung („HT“ für heat treatment)
Hierbei müssen 56 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten im Kern des Holzes erreicht werden.
2) Kennzeichnung mit der vorgeschriebenen Markierung
Nach dem vorgeschriebenen Erhitzungsverfahren sind die IPPC-behandelten Paletten mit dem IPPC- Logo zu kennzeichnen, aus welcher die Länderkennung, die Registriernummer des Herstellers und die Art der Behandlung erkenntlich sind.
- IPPC-Symbol
- Länderkennung nach ISO 3166 (DE für Deutschland)
- Kennung der Region, z. B. RP für Rheinland-Pfalz
- Registriernummer
(einmalig vergebene Nummer beginnend mit 49)
- Behandlungsmethode (HT – heat treatment)
- Entrindung (DB – debarked)
Das Kennzeichen verwenden dürfen nur Betriebe, die beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sind. Der Pflanzenschutzdienst vergibt die Registriernummer auf Antrag und nach Überprüfung des Betriebes. Die registrierten Betriebe werden mindestens einmal pro Jahr auf Einhaltung der Anforderungen gemäß ISPM 15 überprüft.
3) Entrindung
Verpackungen müssen aus entrindetem Holz hergestellt sein. Zulässig sind jedoch Rindenanhaftungen, die weniger als 3 cm breit sind bei beliebiger Länge bzw. bei einer Breite von über 3 cm weniger als 50 cm² groß sind.
Eine IPPC Behandlung verhindert keine Schimmelbildung an den Paletten. Schimmelbildung wird durch die Trocknung der Paletten auf eine Restfeuchte von 22% vermieden.
IPPC-behandelte Paletten sind uneingeschränkt für den weltweiten Export geeignet, da über 100 Staaten das Abkommen über IPPC-behandelte Paletten unterschrieben haben.
Alle Maßnahmen sind zeitlich nicht befristet. Es ist KEIN zusätzliches Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.